Doppelbesteuerungsabkommen

Grundpfeiler des internationalen Steuerrechts sind die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Diese zwischen zwei Staaten geschlossenen Verträge – korrekter Weise lautet die Bezeichnung ‘Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung’ – regeln die Frage, welchem Staat des Recht zur Besteuerung von Einkünften in welchen Fällen (nicht) zusteht. Zweck der DBA ist es, sicherzustellen, dass keine natürliche oder juristische Person in mehr als einem Staat besteuert wird.

Als Grundlagen dieser Abkommen dienen vier Prinzipien, mit Hilfe derer Doppelbesteuerunen verhindert werden sollen.

  1. Das Wohnsitzlandprinzip, das besagt, dass der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthaltsort ausschlaggebend dafür ist, in welchem Staat eine Person steuerpflichtig ist
  2. Das Quellenlandprinzip, nach dem eine Person in dem Staat, in dem sie ihr Einkommen bezieht, steuerpflichtig ist
  3. Das Welteinkommensprinzip legt fest, dass ein Steuerpflichtiger sein weltweites Einkommen in nur einem Staat besteuern muss
  4. Das Territorialitätsprinzip, nach dem ein Staat zur Veranlagung der Steuer nur das Einkommen zu Grunde legt, das im entsprechenden Staat erworben wurde.

Offensichtlich können nicht alle Prinzipien gleichzeitig angewendet werden. Auf Deutschland bezogen, ist die Regelung folgende: Das Wohnsitzland- und das Welteinkommensprinzip sind für Inländer (also alle in Deutschland lebenden, Staatsangehörige wie Ausländer) die relevanten Prinzipien. Quellenland- und Territorialitätsprinzip gelten nur für Nicht-Inländer. Diese vier Prinzipien allein reichen zur Regelung bzw. Vermeidung von Doppelbesteuerungen also offensichtlich nicht aus. Lebt ein Deutscher beispielsweise in Deutschland, nahe der niederländischen Grenze und arbeitet in den Niederlanden, so wird Deutschland sich auf das Wohnsitzprinzip, die Niederlande hingegen auf das Quellenlandprinzip berufen. Genau diese Fälle werden in den DBA geregelt.

Nichtsdestotrotz ist es in bestimmten Fällen nicht nur möglich, sondern sogar üblich, dass bestimmte nationale Steuerregelungen mit einem DBA nicht zu vereinbaren sind, bzw. diesem widersprechen. Man spricht bei solchen Verstößen gegen das DBA von ‘treaty-overriding’. Diese sind auf rechtlicher Basis kaum anfechtbar, da nicht die Finanzämter, sondern die Staaten Vertragsparteien der DBA sind und diese daher für das Finanzamt nicht bindend sind.