Negative ausländische Einkünfte

Auch für den Fall, dass eine steuerpflichtige Person in einem anderen Land Verluste, also negative Einkünfte, macht, gibt es im internationalen Steuergesetz spezielle Regeln. Für Deutschland besagt die entsprechende Regelung gemäß §2a EStG, dass negative Einkünfte aus Drittstaaten nicht auf die Steuer angerechnet werden können, also dass keine Steuererleichterung auf Grund hoher negativer Einkünfte in einem anderen Staat möglich sind. Wirtschaftliche Verluste in einem anderen Land bleiben aber nicht grundsätzlich ohne Einfluss auf die zu zahlende Steuer. Werden im selben Land auch positive Einkünfte bezogen und entsprechen die positiven und negativen Einkünfte dem Grundsatz der ‘Arten und Staatengleichheit’ können die negativen von den positiven Einkünften abgezogen, die beiden Einkünfte also mit einander verrechnet werden, so dass nur die positiven Einkünfte besteuert werden, die über den Betrag der negativen Einkünfte hinaus gehen. Der besagte Grundsatz der Arten- und Staatengleichheit ist dann erfüllt, wenn verschiedene Einkünfte im selben Land und aus der selben Einkunftsart bezogen werden. Nur wenn dies der Fall ist, kann eine Verrechnung vorgenommen werden.

Gemäß §2a(1) Nr. 2 EStG in Verbindung mit §2a(2) EStG muss dieser Grundsatz bei negativen Einkünften aus Gewerbebetrieben nicht erfüllt werden. Kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass seine Einkünfte ein und der selben ‘aktiven’ Betriebsstätte entstammen, ist die Vorschrift der Arten und Staatengleichheit hinfällig. Als aktive Betriebsstätte zählen Einnahmequellen, die allein oder fast ausschließlich der Lieferung oder Herstellung von Waren, der Bewirkung gewerblicher Leistungen oder der Gewinnung von Bodenschätzen dienlich sind. Ist diese Vorraussetzung erfüllt, können auch ausländische negative Einkünfte auf die inländische Steuer angerechnet werden.

Handelt es sich aber nicht um aktive, sondern um ‘passive’ Betriebstätten, bleibt es bei der oben beschriebenen Regelung, nach der negative Einkünfte, sofern sie nicht dem Grundsatz der Arten- und Staatengleichheit entsprechen, nicht auf das positive Einkommen angerechnet werden können. Von passiven Betriebstätten spricht man beispielsweise beim Betrieb von Ferienanlagen oder der Vermietung/Verpachtung wirtschaftlicher Güter.